AGB und Kundeninformationen
Technische Lieferbedingungen und Produktbeschreibungen
A. Treppenmodelle
A.1. Die Sortierungen und Holzarten der Treppenmodelle können den Produktunterlagen entnommen, bzw. erläuterndes Informationsmaterial angefordert werden. Unabhängig von den Holzarten findet die DIN 68368 "Laubschnittholz für Treppenbau -Gütebestimmung" sinngemaäß Anwendung. Abweichungen von vorgeregelten Holzmustern oder Ablichtungen von Holzmustern sind möglich und zulässig. Dies berechtigt nicht zur Ableitung von Ansprüchen. Wangen sind Sonderausstattung. Andere Holzsortierungen oder Holzarten bzw. individuelle Wünsche bedürfen einer zuverlässigen Durchsprache und Definition im Vorfeld.
A.2. Achtung: Jedes Material hat seine Vor- und Nachteile. Mustertafeln, Materialausschnitte, Drucke und Textbeschreibungen dienen zur Information. Mit Wechselfällen der Natur ist zu rechnen; es können große Abweichungen bestehen. Unterschiede zwischen den einzelnen Werkteilen sowie Naturfehler sind kein Reklamationsgrund.
A.3. Bei Bemusterung und Beratung durch Fremdfirmen (Bauträger, Architekten, etv.) kann von uns keine Haftung für Beratungs- oder Bemusterungsfehler übernommen werden.
B. Einbau und Nacharbeiten
B.1. Der Einbau der Treppen muss vor den Malerarbeiten erfolgen, denn eventuell notwendige Nacharbeiten an Rauputz, Textiltapeten oder sonstigen Wandbelägen werden von uns nicht vergütet.
B.2. Der Auftraggeber hat die Vorraussetzungen für den ungehinderten Einbau und Anlieferung der Treppe zu schaffen. Für die ungehinderte Montage der Estrichbegerenzungsdetails sind die Deckenkanten frei zu halten. Bauseitige Abdeckungen und Bautreppen sind vor Montage durch den Auftraggeber zu entfernen. Die Verkehrssicherheitspflicht obliegt dem Auftraggeber. Kosten durch Wartezeiten, Unterbrechungen, nicht bis zum Einbauort reichende Zufahrtswege und Parkplätze, Stemmarbeiten, Maurerarbeiten, Entfeernen alter Anlagen, großer Verunreinigungen oder vorheriges Ausräumen der Baustelle werden von uns gesondert berechnet. Kosten für dadurch entstehende Nacharbeiten oder Beseitigung von Beschädigungen sind vom Auftraggeber zu tragen.
B.3. Wände entlang des Treppenlaufes müssen mindestens 17,5 cm stark und tragend sein und dürfen bis auf 9 cm keine Installationen enthalten.
B.4. Ebenso ist der Bereich der Deckenanschlüsse von Installationen frei zu halten. Für die durch Montagebohrung entstehenden Schäden haften wir nicht. Wir sind nicht zur Prüfung von Installationen des Untergrundes verpflichtet. Auf Wunsch können Zeichnungen mit sämtlichen Anschlusspunkten zur Verfügung gestellt werden.
B.5. Baustrom (16 Ampere) höchstens 25 m von der Treppe entfernt ist bauseits zu stellen.
B.6. Nachputzarbeiten an allen Befestigungspunkten sind bauseits zu erledigen. Das Ausbessern der Putze um die Wandlagerbohrungen dürfen das Gummilager nicht bis zum Stahlbolzen zudecken, da der Putz sonst abplatzt. Das Verfugen von Aussparungen oder Anschlüssen wie z.B Deckenrändern ist Sache des Auftraggebers.
B.7. Bei Treppenumbauten oder -sanierungen ist die neue Lieferung Vertragsgegenstand. Das Entfernen alter Bauteile muss bauseits erfolgen oder getrennt vereinbart werden.
B.8. Zum Zeitpunkt der Holztreppenmontage ist bauseits die erforderliche Trocknung der Bausubstanz zu gewährleisten. Schäden auf Grund zu hoher Bau- und Luftfeuchte fallen nicht unter die Gewährleistung.